Der entsprechende § 31k BImSchG wurde kurzfristig wieder aufgenommen.
Der im April dieses Jahres ausgelaufene § 31k BImSchG wurde ab sofort wieder aufgenommen. Betreiber von Windenergieanlagen ermöglicht die darin enthaltene Regelung, von Auflagen bei Schallemissionen und Schattenwurf abzuweichen. Diese Abweichung ist zunächst bis zum 15. April 2024 befristet, kann jedoch bei Aufhebung der Alarmstufe auch früher enden.
Betreiber, die sich für eine Umstellung ihrer ENERCON Windenergieanlagen auf Basis dieser Rechtsgrundlage entscheiden, benötigen eine Freigabe ihrer zuständigen Behörde. Die dafür notwendigen Unterlagen (bspw. Schalldatenblätter) hat ENERCON im SIP Kundenportal hinterlegt.
Sie haben Fragen oder Interesse an einer Umstellung? Schreiben Sie uns eine Nachricht an 31k@enercon.de